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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Hannappel EnWaTec Energie- und Wassertechnik GmbH (Stand 13.05.2009) 

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Regelungen der VOB/Teil B vorgehen. Diese Rechtsgrundlagen werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers. 
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. 

II. Angebot / Bindungsfrist / Vertragsschluss / Änderungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, ein Angebot wurde als verbindlich bezeichnet. 
2. Die in den Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben sind nur annähernd maßgebend und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind dann verbindlich, sofern in den Vertragsverhandlungen hierauf ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wird. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich alleine nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. 
3. Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich abzugeben. Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Änderungsvereinbarung sind mit unserer Geschäftsführung oder Bevollmächtigten zu treffen. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Stunden bzw. Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach unserer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste berechnet. 

III. Eigentums- und Nutzungsrechte / Beschaffung Genehmigungen

1. Unsere Eigentumsrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. An diesen Unterlagen gewähren wir dem Auftraggeber ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht. Diese Unterlagen dürfen daher ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. 
2. Der Auftraggeber versichert, Inhaber der erforderlichen Rechte an Unterlagen (Zeichnungen, Schriftstücke etc.) zu sein, die er uns für die Vertragserfüllung übergibt. Im Falle der Verletzung Rechte Dritter, stellt uns der Auftraggeber auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns geltend gemacht werden. 
3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 

IV. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. 
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen. 
3. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden Zuschläge berechnet. 
4. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen uns, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen eine angemessene Anpassung des Preises zu verlangen. 
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung von uns im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. 
6. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

V. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) mit den nachfolgenden Beschränkungen.
2. Die Zahlungen sind per Banküberweisung oder in bar zu leisten.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
6. § 16 Nr. 3 (2) VOB Teil B hat keine Gültigkeit. 

VI. Lieferzeit und Montage / Mitwirkungspflichten

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. III. Ziff. 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf unser Verlangen , so können wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht uns neben unserem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendung zu, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mussten.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher geschuldeter Zahlungen aus dem Vertrag vor. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen. 
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und nach angemessener Nachfristsetzung, auf unser Herausgabe verlangen den Ausbau der vertragsgegenständlichen Anlage/Werkleistung zu gestatten, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

VIII. Abnahme und Gefahrenübergang 

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage/der Werkleistung. Wird jedoch die Anlage/Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage/Werkleistung ist nach ihrer Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Mit der Inbetriebnahme bzw. Einsatz im Produktivbetrieb gilt die Anlage bzw. die Werkleistung als abgenommen. 

IX. Herstellergarantien

Bietet der Hersteller dem jeweiligen Auftraggeber eine über die vereinbarten Mangelbeseitigungsansprüche hinausgehende Garantie, werden wir den Auftraggeber darüber informieren und ihm die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers stehen wir nicht ein. Ansprüche aus der eingeräumten Garantie sind alleine gegenüber dem Hersteller bzw. Garantiegeber geltend zu machen, es sei denn wir wurden von diesem zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt. 

 

X. Gewährleistung / Haftung

1. Die Gewährleistung (Mangelbeseitigung) für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) mit den Beschränkungen gemäß Absatz 8.
2. Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen und nach Maßgabe der Beschränkungen der Absätze 3 - 8: 
a) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder bei schwerwiegendem Organisationsverschulden ohne Begrenzung der Höhe;
b) unter Begrenzung der Höhe auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, sofern der Schaden von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird; 
c)für leichte Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen. 
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 (fünf) % der vertraglichen Vergütung. 
4. Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben können.
6. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haften wir nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung auf diesen Umstand hinzuweisen.
7. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Rosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er uns zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet wir ebenfalls nicht.
8. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen. 

XI. Gerichtsstand

1. Ist der Auftraggeber, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Erfüllungsort ist unser Unternehmenssitz. 

XII. Abtretung / Salvatorische Klausel

1. Ansprüche aus zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen kann der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns abtreten, sofern er Kaufmann ist. 
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.